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Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

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Kategorie: Meldewesen
Veröffentlichungsdatum: 25. Oktober, 2023
Beschreibung:
  • Datenweitergabe an Parteien, Wählergruppen oder andere Träger von Wahlvorschlägen gemäß § 50 Abs. 1 BMG im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten,
  • Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religions­gesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person ange­hört, sondern Familienangehörige der melde­pflichti­gen Person angehören, gemäß § 42 Abs. 3 BMG (Soweit Daten für die Erhebung der Kirchensteuer benötigt werden, wirkt dieser Widerspruch nicht.),
  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehr­ver­wal­tung zum Zwecke der Übersendung von Informations­material über Tätigkeiten in den Streitkräften soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemäß § 36 Abs. 2 BMG,
  • Datenweitergabe von Alters- und Ehejubiläen an Man­dats­träger, Presse und Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMG (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum),
  • Datenweitergabe an Adressbuchverlage für die Heraus­gabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buch­­form) gemäß § 50 Abs. 3 BMG.Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist über unser Bürgerserviceportal auf der Homepage www.markt-reichenberg.de möglich.

Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann auch schriftlich oder persönlich im Rathaus Reichenberg (Bürgerbüro), Zimmer Nr. 3/EG, nach vorheriger Terminvereinbarung, erfolgen.

Das Formular zur Eintragung einer Übermittlungssperre fin­den Sie auch auf unserer Homepage www.markt-reichenberg.de

 

Bürgerbüro

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