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Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir weisen Sie auf eine Änderung im Rückmeldeverfahren bei Betriebsverlegung in einen anderen gemeindlichen Meldebezirk hin (geltend ab 1. November 2025). Künftig ist bei einer Betriebsverlegung nur noch eine Anmeldung bei der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde erforderlich. Die Abmeldung bei der an der bisherigen Betriebsstätte zuständigen Behörde entfällt. Es gilt hierbei zu beachten, dass dies nur dann Anwendung findet, wenn der Gewerbetreibende in der Gewerbeanmeldung als Grund für die Neuerrichtung „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ angegeben hat!
Ihr Bürgerbüro – Team